Wie streng muss ich mein Kind beaufsichtigen?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Geschädigte, Aufsichtspersonen
Wie weit Ihre Aufsichtspflicht reicht, richtet sich danach, was verständige Eltern bei einem Kind dieses Alters und dieser Entwicklung tun würden. Dabei werden auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihre beruflichen Pflichten berücksichtigt. Ein starrer Maßstab gilt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäftspflichten und Berufspflichten erwartet werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht über zur Betreuung anvertraute Kinder bestimmen sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter und Entwicklung) sowie der jeweiligen Tätigkeit des zu beaufsichtigenden Kindes.OGH 1 Ob 91/08a, 10.06.2008
- Hier: Aufsichtspflicht eines Lehrers.OGH 1 Ob 91/08a, 10.06.2008
- Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
- Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
- Wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um eine Schädigung zu verhindern, welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten.OGH 2 Ob 154/02i, 15.01.2004
- Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in § 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind.OGH 8 Ob 115/00w, 09.11.2000
- Hier: Aufsichtspflicht einer Kindergärtnerin.OGH 10 Ob 2441/96k, 11.02.1997
- Maßgebend sind immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls.OGH 2 Ob 133/89, 28.11.1989
- Hier: Achteinhalbjähriges Mädchen stößt mit einem Kinderklapprad auf Gehsteig eine vierundachtzigjährige Frau zu Boden.OGH 8 Ob 268/81, 15.04.1982
- Keine Vernachlässigung, wenn zwei fünfjährige bis sechsjährige Kinder im Nachbarzimmer spielen und von Zeit zu Zeit nach ihnen gesehen wird.OGH 3 Ob 645/81, 24.02.1982
- Hier: Aufsichtspflicht des Lehrers während der Unterrichtspause.OGH 7 Ob 752/80, 12.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
Im Gesetz
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