ABGB § 1309
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wie weit Ihre Aufsichtspflicht reicht, richtet sich danach, was verständige Eltern bei einem Kind dieses Alters und dieser Entwicklung tun würden. Dabei werden auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihre beruflichen Pflichten berücksichtigt. Ein starrer Maßstab gilt nicht.
Es kommt darauf an, was verständige Eltern in der jeweiligen Lage vernünftigerweise tun müssen, um Schäden bei anderen zu verhindern. Entscheidend ist, welchen konkreten Anlass sie für bestimmte Maßnahmen hatten. Dasselbe gilt für Erzieher.
Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.
Ja, den ersten Schritt müssen Sie machen. Die Aufsichtsperson haftet nur bei eigenem Verschulden, und Sie müssen nachweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Danach muss die Aufsichtsperson ihre Schuldlosigkeit beweisen. Umstände, die eine besonders strenge Aufsicht nötig machten, müssen ebenfalls Sie behaupten und beweisen.
Strengere Anforderungen gelten dann, wenn nach den Umständen mit einem schädigenden Verhalten zu rechnen ist. Das kann an den Eigenschaften des Kindes liegen oder an einer besonderen Gefahrenlage. Bei verhaltensauffälligen oder beeinträchtigten Kindern können weitergehende Maßnahmen nötig sein.
Ja. Auch Kinder müssen die Regeln für Fußgänger einhalten. Das gilt aber nur so weit, wie man es nach ihrem Einsichtsvermögen und ihrer körperlichen und geistigen Reife von ihnen erwarten darf.
Zuerst ist zu prüfen, ob Sie den Ersatz von der aufsichtspflichtigen Person bekommen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt eine Haftung des Schädigers selbst in Betracht.
In der Regel nicht wegen einer verletzten Aufsichtspflicht. Eine Betreuungseinrichtung für Volljährige haftet gegenüber Außenstehenden vielmehr nur, wenn sie allgemeine Sicherungspflichten verletzt hat. Dabei ist auch das Recht der betreuten Person auf Teilhabe und größtmögliche Selbstbestimmung zu berücksichtigen.