Muss ich beweisen, dass die Eltern schlecht aufgepasst haben?
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Ja, den ersten Schritt müssen Sie machen. Die Aufsichtsperson haftet nur bei eigenem Verschulden, und Sie müssen nachweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Danach muss die Aufsichtsperson ihre Schuldlosigkeit beweisen. Umstände, die eine besonders strenge Aufsicht nötig machten, müssen ebenfalls Sie behaupten und beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Der Aufsichtspflichtige haftet nur bei Verschulden. Dem Beschädigten obliegt der Nachweis der Vernachlässigung der Obsorge. Der Aufsichtspflichtige hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen (§ 1298 ABGB). (Vierjähriges Kind stieß mit seinem Tretroller auf dem Gehsteig einen Erwachsenen nieder).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schiunfall.OGH 3 Ob 226/19k, 26.02.2020
- Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an.OGH 1 Ob 275/01z, 27.11.2001
- Die Haftung des Vaters wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wird deshalb auf § 1309 ABGB gestützt, weil der Minderjährige das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht vollendet hatte.OGH 1 Ob 275/01z, 27.11.2001
- Hier: Vierjähriges Kind reißt sich beim Gehen vom Vater los.OGH 2 Ob 230/81, 01.12.1981
- Die Behauptungslast und Beweislast für solche Umstände, die im Einzelfall eine verschärfte Beaufsichtigung erforderlich machen, trifft den Verletzten.OGH 6 Ob 666/81, 24.06.1981
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Spielen eines neunjährigen Kindes mit Pfeil und Bogen am Kinderspielplatz ohne Ermahnung zur Vorsicht.OGH 6 Ob 364/66, 11.01.1967
- Sechsjähriges Kind öffnete die Gartentüre und lief unvorsichtig über die Straße.OGH 2 Ob 91/66, 31.03.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027400 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 226/19k, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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