Trifft ein sechsjähriges Kind Schuld beim Laufen über die Straße?
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Nein. Läuft ein noch nicht sechsjähriges Kind aus Spieltrieb über die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten, trifft es kein Mitverschulden. Kindern in diesem Alter kann unbedachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen ihrer geistigen Unreife in der Regel nicht vorgeworfen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Kein Mitverschulden eines fünfdreiviertel Jahre alten Kindes, wenn es die Straße im Spieltrieb überquerte ohne auf den Verkehr zu achten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sechsjähriges Kind mit Inlineskates in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone.OGH 2 Ob 61/23v, 20.04.2023
- Sechsjährigem Kind kann unbedachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen seiner geistigen Unreife in der Regel nicht als Verschulden angelastet werden.OGH 2 Ob 102/76, 11.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 61/23v, 20.04.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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