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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1310

§ 1310. Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten, auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist möglich. Setzt sich ein bereits schulpflichtiges Kind über die grundlegendsten Verkehrsregeln hinweg, kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Einem über zehnjährigen Kind, das die Verkehrserziehung in der Schule hatte, muss etwa klar sein, wie gefährlich es ist, hinter einem stehenden Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen.

Ein Mitverschulden von Kindern wiegt weniger schwer als das von Erwachsenen. Bei der Aufteilung der Verantwortung wird das zugunsten des Kindes berücksichtigt.

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Kindern unter vierzehn Jahren wird geprüft, ob sie im konkreten Fall einsehen konnten, was sie tun; das hängt stark von Alter und geistiger Entwicklung ab. Auch ein Mitverschulden des Kindes darf nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden.

Ja, das ist möglich. Kinder sind nicht in jedem Fall von der Haftung frei. Es kommt darauf an, wie viel Einsicht das Kind zur Zeit des Unfalls hatte und wie es sich verhalten hat. Den Beweis für ein Verschulden des Kindes muss die Gegenseite erbringen.

Möglich ist es. Waren beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens unmündig und damit nicht deliktsfähig, darf der Ersatzanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil das verletzte Kind selbst Anlass gegeben hat. Für das geschädigte Kind gelten dieselben Billigkeitsgesichtspunkte wie für das schädigende.

Ja, sie wird berücksichtigt. Eine freiwillige Haftpflichtversicherung gilt als Vermögen des Schädigers und fließt in die Billigkeitsabwägung ein. Soweit die Versicherung deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. Ein nur teilweiser Ersatz bleibt trotzdem möglich, und mehr als die Versicherungssumme kommt nicht in Betracht.

In der Regel nicht. Ein Kind, das erst seit kurzem zur Schule geht, muss sich der Gefahren im Straßenverkehr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und das Vergessen von Warnungen sprechen gegen einen Vorwurf.

Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.

Nein. Läuft ein noch nicht sechsjähriges Kind aus Spieltrieb über die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten, trifft es kein Mitverschulden. Kindern in diesem Alter kann unbedachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen ihrer geistigen Unreife in der Regel nicht vorgeworfen werden.

Meist überwiegend zu Lasten des Fahrzeuglenkers. In dem entschiedenen Fall trug der Lastwagenlenker zwei Drittel und das achtjährige Kind ein Drittel. In anderen Fällen wurde das Verschulden mit drei zu eins oder vier zu eins zugunsten des Kindes geteilt.

Zuerst ist zu prüfen, ob Sie den Ersatz von der aufsichtspflichtigen Person bekommen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt eine Haftung des Schädigers selbst in Betracht.

Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.

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