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Bekomme ich bei Dienstfreistellung auch meine Überstunden bezahlt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Ja. Werden Sie freigestellt, gebührt Ihnen auch das Entgelt für jene Mehrleistungen, die in dieser Zeit regelmäßig angefallen wären. Als Maßstab dient der Durchschnitt Ihrer Überstunden aus dem Zeitraum davor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Überstundenentgelt nur für geleistete Überstunden

Überstundenentgelt steht Ihnen nur für Überstunden zu, die Sie tatsächlich geleistet haben. Eine Ausnahme gilt nur bei einer Pauschalvereinbarung. Fallen bisher regelmäßig geleistete Überstunden zur Gänze weg, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung im bisherigen Umfang.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Zwischenverdienst bei Freistellung

Können Sie aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht arbeiten, wird angerechnet, was Sie in dieser Zeit in einem anderen Dienstverhältnis tatsächlich verdient haben. Warum der Arbeitgeber Sie freigestellt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Anrechnung unterbleibt nur, wenn er sich darauf missbräuchlich beruft.

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