Bekomme ich in der Elternteilzeit meine Überstundenpauschale weiter?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Eltern
Nehmen Sie Elternteilzeit in Anspruch, ruht für diese Zeit der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale. Leisten Sie während der Elternteilzeit aber tatsächlich Mehr- oder Überstunden, ist Ihnen dafür das entsprechende Entgelt zu zahlen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale ruht für die Zeit, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz bzw dem Väterkarenzgesetz oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Elternteilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bzw gegenüber Männern.OGH 9 ObA 20/23s, 27.04.2023
- Hier: Wird laut der Formulierung der All-in-Vereinbarung davon ausgegangen, „dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden“, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die laufend erbrachte Mehr- und Überstundenleistung von diesem Durchschnitt wesentlich und dauernd nach unten abgewichen sei, ist für den Fall der Elternteilzeit eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der pauschal abgegolten wird, gegeben und ist die Herausrechnung dieses Anteils in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vertretbar.OGH 8 ObA 22/22a, 24.10.2022
- Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen.OGH 9 ObA 83/22d, 28.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 62/25w, 19.02.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
AZG §19d; MuttSchG §8
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