OGH 8 ObA 7/17p
Worum es ging: Wie wird mein Krankenentgelt bei schwankendem Verdienst berechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt auf die Umstände Ihres Falls an. In der Regel führt die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem brauchbaren Ergebnis. Das gilt etwa bei schwankenden Nachtdiensten oder saisonal sehr unterschiedlichen Einsatzzeiten und ebenso für das Urlaubsentgelt.
Ja. Werden Sie freigestellt, gebührt Ihnen auch das Entgelt für jene Mehrleistungen, die in dieser Zeit regelmäßig angefallen wären. Als Maßstab dient der Durchschnitt Ihrer Überstunden aus dem Zeitraum davor.
Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.
Wird Ihnen Freizeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird, ist das kein zusätzliches Entgelt dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.
Ja. Regelmäßig geleistete Überstunden sind beim Urlaubsentgelt und bei der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. Herangezogen werden dafür in der Regel die letzten dreizehn Wochen. Nur wenn dieser Zeitraum wegen Krankheit, Urlaub oder saisonaler Unterschiede nicht aussagekräftig ist, wird ein längerer Zeitraum verwendet.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.05.2016, 22 Cga 84/15f-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2016, 10 Ra 74/16z-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Geschäftszahl
8ObA7/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Mag. Susanne Haslinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI M*****, vertreten durch Freimüller/
Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.253,42 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 10 Ra 74/16z-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Mai 2016, GZ 22 Cga 84/15f-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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