Was gilt, wenn beide Seiten an der Auflösung schuld sind?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Trifft den Empfänger der Auflösungserklärung ein Verschulden und kommt ein Verschulden der anderen Seite hinzu, das sein Verhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt, es aber immer noch bestehen lässt, ist die Regel über das beiderseitige Verschulden anzuwenden. Das Gericht entscheidet dann nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Vorliegen eines Mitverschuldens kann typischerweise nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, es sei denn, den Vorinstanzen wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.OGH 9 ObA 64/24p, 23.10.2024
- Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Hier: Freies Dienstverhältnis (analoge) Anwendung der § 1162c ABGB sowie § 32 AngG.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Es handelt sich um eine Frage des Einzelfalls.OGH 9 ObA 44/05v, 06.06.2005
- Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen.OGH 8 ObA 41/02s, 29.08.2002
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verschuldensausgleich nach § 1162c ABGB, welche Bestimmung auch auf die der Gewerbeordnung unterliegenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.OGH 9 ObA 305/99i, 15.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 9 ObA 64/24p, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 5/24d, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 107/20y, 23.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Beiderseitiges Verschulden bei vorzeitiger Auflösung
Arbeitsrecht · Beiderseitiges Verschulden an der Auflösung
Arbeitsrecht · Mitverschulden bei vorzeitiger Auflösung
Arbeitsrecht · Mitverschulden bei ungerechtfertigter Entlassung
Arbeitsrecht · Mitverschulden bei unberechtigter Auflösung