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Was gilt, wenn beide Seiten an der Auflösung schuld sind?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Trifft den Empfänger der Auflösungserklärung ein Verschulden und kommt ein Verschulden der anderen Seite hinzu, das sein Verhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt, es aber immer noch bestehen lässt, ist die Regel über das beiderseitige Verschulden anzuwenden. Das Gericht entscheidet dann nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

§ 32 AngG ist anzuwenden, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des anderen Teiles hinzutritt, das dieses Verschulden in einem anderen Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen läßt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 14.

Im Gesetz

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