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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 13/24f

Worum es ging: Kann mich mein Chef rückwirkend entlassen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kündigung und Entlassung wirken erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Ihnen ankommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

Die Regel über beiderseitiges Verschulden dient nicht dazu, die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung für den Arbeitgeber abzumildern. Ihr schuldhaftes Verhalten darf nicht bloß darin bestehen, dass es für eine Entlassung nicht ausgereicht hat. Es muss ein davon unabhängiges, zusätzliches Verhalten sein, das für die Entlassung ursächlich war.

Trifft den Empfänger der Auflösungserklärung ein Verschulden und kommt ein Verschulden der anderen Seite hinzu, das sein Verhalten in einem anderen Licht erscheinen lässt, es aber immer noch bestehen lässt, ist die Regel über das beiderseitige Verschulden anzuwenden. Das Gericht entscheidet dann nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Ihr schuldhaftes Verhalten muss mit einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers zusammenwirken, das über die Entlassungserklärung selbst hinausgeht. Ein Verhalten, das für eine Entlassung nicht ausreicht, genügt dafür nicht. Es muss ein davon unabhängiges, zusätzliches Verhalten sein, das für die Entlassung ursächlich war.

Erweist sich die Entlassung als ungerechtfertigt, wird Ihnen ein Mitverschulden nur angelastet, wenn Sie sich schuldhaft verhalten haben und dieses Verhalten zusammen mit einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers für die Entlassung ursächlich war. Das Verhalten des Arbeitgebers darf dabei nicht bloß in der Entlassungserklärung selbst bestehen. Ihr Verhalten darf nicht bloß darin liegen, dass ein Entlassungsgrund knapp nicht erfüllt ist.

Ein Fall des beiderseitigen Verschuldens liegt vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Empfänger der Erklärung sich aber schuldhaft verhalten hat. Dieses Verhalten muss zusammen mit einem schuldhaften Verhalten des Erklärenden die Auflösung verursacht haben.

Wenn Sie einen guten Grund für Ihr Verhalten haben und diesen Ihrem Arbeitgeber verschweigen, obwohl Sie ihn nennen könnten, trifft Sie in der Regel eine Mitschuld an Ihrer Entlassung. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber Sie bei Kenntnis des Grundes voraussichtlich nicht entlassen hätte. Das Gericht kann Ihre Ansprüche deshalb kürzen, im Einzelfall bis auf null.

In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Regel über das beiderseitige Verschulden bei einer vorzeitigen Beendigung gilt grundsätzlich nur, wenn die Beendigung berechtigt war und beiden Seiten ein so schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist, dass jede von ihnen einen Grund zur sofortigen Beendigung gehabt hätte. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Erklärung abgegeben hat. Bei einer unberechtigten Beendigung muss zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten der anderen Seite dafür ursächlich gewesen sein.

Bei einer ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung zählt Ihr eigenes Verhalten nur dann als Mitverschulden, wenn es zusätzlich oder unabhängig von dem nicht ausreichenden Auflösungsgrund dazu geführt hat, dass die auflösende Seite ungenügend informiert war. Gründe, die sich als untaugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, bleiben beim Mitverschulden außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162c ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.640 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObA13/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* B*, vertreten durch die Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 6.098,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 15 Ra 56/23g-22.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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