Darf ich während der Anstellung meine Selbständigkeit vorbereiten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gründung eines Konkurrenzunternehmens zum Arbeitgeber vor Ende des Dienstverhältnisses samt Auftritt auf einer Messe, wobei mangels marktreifen Produktes mit technischen Details und Preiskalkulationen bis nach Ende des Dienstverhältnisses nur allgemeine Gespräche mit möglichen Kunden über eine künftige Zusammenarbeit möglich gewesen wäre, ohne dass die Beklagte vor Ende des Dienstverhältnisses nachteilige Wirkungen hätte befürchten müssen.OGH 8 ObA 85/21i, 29.11.2021
- Auch das Abwerben von Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2. Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen.OGH 9 ObA 36/05t, 06.04.2005
- Auch der Ankauf einer für die künftige selbständige Gewerbeausübung notwendigen Maschine keine unzulässige Nebenbeschäftigung dar.OGH 9 ObA 65/97t, 05.03.1997
- Hier: Anmeldung eines eigenen Gewerbes.OGH 9 ObA 118/93, 09.06.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 301/88, 25.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 ObA 85/21i, 29.11.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
Angestellte dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Geschäfte in dessen Geschäftszweig machen. Maßgeblich ist die Warenart oder Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich führt. Dass ihm für diesen Bereich noch behördliche Genehmigungen fehlen, ändert daran nichts.