OGH 8 ObA 85/21i
Worum es ging: Darf mich mein Chef wegen einer Nebenbeschäftigung entlassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht allein deswegen. Eine vertragliche Beschränkung, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinausgeht, erweitert die Entlassungsgründe nicht. Eine Entlassung kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich erschwerende Umstände vorliegen und Sie dadurch das Vertrauen Ihres Arbeitgebers verletzt haben.
Nur dann, wenn Ihnen darüber hinaus konkrete Verstöße gegen die Treuepflicht vorzuwerfen sind oder Sie sich des Vertrauens Ihres Arbeitgebers unwürdig gemacht haben. Ein Beispiel dafür ist der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Die bloße Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen genügt dafür nicht.
Nein. Das Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist. Es gilt selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihre Arbeit verzichtet hat, etwa weil Sie Urlaub verbrauchen. Erlaubt sind nur Vorbereitungen für eine Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.
Ja, solange es bei internen Vorbereitungen bleibt. Die Anmeldung eines eigenen Gewerbes oder der Ankauf einer dafür notwendigen Maschine verstoßen nicht gegen das Konkurrenzverbot. Auch das Ansprechen künftiger Kunden ist noch kein Entlassungsgrund, solange dem Arbeitgeber daraus während des laufenden Dienstverhältnisses keine Nachteile drohen.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Nur so weit, wie das Konkurrenzverbot reicht. Die beiden Entlassungsgründe wegen Konkurrenztätigkeit decken sich jeweils mit dem entsprechenden Verbot: dem Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens einerseits und Geschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers andererseits. Was das Verbot nicht erfasst, rechtfertigt auch keine Entlassung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.09.2021, 12 Ra 87/21g-38
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.247 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Geschäftszahl
8ObA85/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei X*, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 39.792,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2021, GZ 12 Ra 87/21g-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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