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Welche Nebengeschäfte sind mir neben meinem Job verboten?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Angestellter, Arbeitgeber, Unternehmer
Angestellte dürfen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine Geschäfte in dessen Geschäftszweig machen. Maßgeblich ist die Warenart oder Tätigkeit, die der Arbeitgeber tatsächlich führt. Dass ihm für diesen Bereich noch behördliche Genehmigungen fehlen, ändert daran nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Der Begriff des "Geschäftszweiges" wurde in der Entscheidung Arb 6538 (dieser folgend Kuderna, Entlassungsrecht 93; aM Martinek - Schwarz AngG 6. Auflage 618 unter Berufung auf Arb 7909) weit gezogen und ausgesprochen, daß sich das Verbot nicht nur auf Geschäfte erstreckte, die der Arbeitgeber betreibe, sondern auch auf solche, die er nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könne, und daß der Angestellte grundsätzlich nur Geschäfte, die völlig aus dem Rahmen der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fielen, vornehmen dürfe. In der Entscheidung Arb 7909 wurde allerdings ein Entlassungsgrund nach § 27 Z 3 AngG nicht angenommen, weil die vom Dienstnehmer vertriebenen (zwar in denselben Geschäftszweig fallenden) Waren vom Dienstgeber nicht geführt wurden.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit

Nur so weit, wie das Konkurrenzverbot reicht. Die beiden Entlassungsgründe wegen Konkurrenztätigkeit decken sich jeweils mit dem entsprechenden Verbot: dem Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens einerseits und Geschäften im Geschäftszweig des Dienstgebers andererseits. Was das Verbot nicht erfasst, rechtfertigt auch keine Entlassung.

günstig für Arbeitnehmer Nebentätigkeit und Ansprüche des Dienstgebers

Das Gesetz gibt dem Dienstgeber besondere Ansprüche, wenn ein Angestellter im Geschäftszweig des Betriebs Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung macht. Betreibt der Angestellte dagegen nur ein eigenes kaufmännisches Unternehmen, stehen dem Dienstgeber diese besonderen Ansprüche nicht zu.

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