Wie lange kann ich nicht ausbezahlte Pensionsraten noch einfordern?
betrifft Pensionisten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Das Recht auf die Pension selbst verjährt erst nach dreißig Jahren. Die einzelnen Raten verjähren dagegen schon nach drei Jahren, sodass Sie rückständige Zahlungen nur für diesen Zeitraum verlangen können. Auch das Recht, eine höhere Einstufung zu fordern, bleibt dreißig Jahre bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Während die Verjährungsfrist für das Pensionsbezugsrecht dreißig Jahre beträgt, verjähren die einzelnen Pensionsraten in drei Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gesamtrecht, eine Entgeltaufwertung (Korrektur der Einstufung) zu fordern, verjährt gemäß § 1480 ABGB nach 30 Jahren.OGH 8 ObA 20/13v, 27.06.2013
- Hier: Pensionsdifferenzansprüche (dreijährige Verjährungsfrist).OGH 8 ObA 57/07a, 17.12.2007
- Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt nach drei Jahren.OGH 9 ObA 131/06i, 09.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 8 ObA 4/21b, 25.03.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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