Verjährt mein Recht auf Abrechnung erst nach dreißig Jahren?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Beauftragte, Erben, Miteigentümer
Ja. Der eigenständige Anspruch darauf, dass Ihnen jemand Rechnung legt, verjährt erst nach dreißig Jahren. Hängt er allerdings nur an einem anderen Anspruch, verjährt er gemeinsam mit diesem.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in dreißig Jahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als Nebenanspruch Verjährung wie Hauptanspruch.OGH 4 Ob 30/75, 24.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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