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Welche wiederkehrenden Zahlungen verjähren schon nach drei Jahren?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigte, Arbeitnehmer, Vermieter
Die kurze Verjährung trifft alle Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen wiederkehren, also auch monatliche Beträge. Kommen die Zahlungen dagegen in Abständen von mehr als einem Jahr, gilt sie nicht. Es schadet nicht, wenn die Beträge in der Höhe schwanken oder gelegentlich ganz ausfallen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1988)

Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Anwendungsbereich der kurzen Verjährung

Ob für eine Forderung die kurze Verjährungszeit gilt, richtet sich allein danach, ob genau diese Forderung im Gesetz aufgezählt ist. Andere Überlegungen sind dafür nicht maßgeblich.

günstig für Gläubiger Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.

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