Welche wiederkehrenden Zahlungen verjähren schon nach drei Jahren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besteht die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln (hier: Gehalt für etwas mehr als drei Monate).OGH 2 Ob 43/95, 29.06.1995
- Die Beträge können in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken und gelegentlich sogar ganz ausfallen.OGH 2 Ob 22/93, 27.05.1993
- Jährlich wiederkehrende Leistungen, mag auch ihre Höhe nach einem im voraus bestimmten Plan wechseln (hier: Gebarungsabgänge im Budget des Landes Steiermark).OGH 8 Ob 585/88, 20.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034320 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 137/18z, 24.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob für eine Forderung die kurze Verjährungszeit gilt, richtet sich allein danach, ob genau diese Forderung im Gesetz aufgezählt ist. Andere Überlegungen sind dafür nicht maßgeblich.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.