OGH 7 Ob 137/18z
Worum es ging: Wie lange kann ich zu viel bezahltes Geld zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.
Die kurze Verjährung trifft alle Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen wiederkehren, also auch monatliche Beträge. Kommen die Zahlungen dagegen in Abständen von mehr als einem Jahr, gilt sie nicht. Es schadet nicht, wenn die Beträge in der Höhe schwanken oder gelegentlich ganz ausfallen.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.
Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen verjährt in dieser kurzen Frist. Sie beginnt bei einer Rückforderung ohne Rechtsgrund schon mit der Überzahlung selbst und hängt nicht davon ab, ob Sie davon wussten.
Nein. Die kurze Frist des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Fordern Sie Prämien zurück, die Sie ohne vertragliche Grundlage gezahlt haben, gilt sie nicht, solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Drei Jahre. Hat ein Betrieb versehentlich mehr geliefert, als er schuldete, und will er das zurück, gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für seine Rechnungen. Auch Prämien, die ohne vertragliche Grundlage an eine Versicherung gezahlt wurden, können nur drei Jahre lang zurückgefordert werden.
Drei Jahre. Für Forderungen auf das Netznutzungsentgelt gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für Energielieferungen. Deshalb verjährt auch Ihr Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Betrags in drei Jahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 18.07.2017, 206 C 79/17i-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 05.04.2018, 3 R 184/17a-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1479 ABGB § 1480 ABGB § 1486
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.207 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Geschäftszahl
7Ob137/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.292,75 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. April 2018, GZ 3 R 184/17a-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. Juli 2017, GZ 206 C 79/17i-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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