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Gilt die kurze Verjährung auch für regelmäßige Nebenzahlungen?

günstig für Schuldner betrifft Geschädigte, Unterhaltsberechtigte, Pflegebedürftige, Versicherer
Ja. Unter die wiederkehrenden Leistungen mit dreijähriger Verjährung fallen Leistungen im weiteren Sinn. Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an, und es macht keinen Unterschied, ob es eine Haupt- oder eine Nebenleistung ist, etwa Kosten einer Pflegeperson oder einer Haushaltshilfe.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.03.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Unter Leistungen im Sinne des die kürzere Verjährungszeit normierenden § 1480 ABGB sind solche im weiteren Sinn des Wortes zu verstehen, wobei der Rechtsgrund der Leistungen keinen Unterschied macht und es nicht darauf ankommt, ob es sich um Hauptleistungen oder Nebenleistungen handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Verjährung von Bereicherungsansprüchen

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

günstig für Gläubiger Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.

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