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Ab wann läuft die Frist für meinen Anspruch?

günstig für Berechtigter betrifft Berechtigte, Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer
Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht zu laufen, solange Sie keinen Anlass haben, Ihr Recht geltend zu machen. Maßgeblich ist die erste Möglichkeit, das Recht auszuüben. Wie das im Einzelnen zu beurteilen ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst. Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, dass die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als den Anfechtende keinen Anlass zur Klage hat. Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, dass die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (so SZ 52/58).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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