Beginnt die Frist erst mit dem rechtskräftigen Strafurteil?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Verjähren kann nur ein Anspruch, nicht das rechtskräftige Urteil darüber. Das Feststellungsurteil schließt die Verjährung für alle künftigen Ansprüche aus, die innerhalb der für Urteile geltenden Frist von dreißig Jahren geltend gemacht werden.
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.