OGH 4 Ob 217/21x
Worum es ging: Kann der Vertragspartner meine Anfechtung wegen Irrtums abwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Er kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er Ihnen rechtzeitig gewährt, was Sie infolge Ihres Irrtums zu erhalten erwartet hatten. Rechtzeitig ist das, wenn es unmittelbar nach Ihrer Behauptung des Irrtums geschieht. Dasselbe gilt bei einer Täuschung.
Wird ein vereinbartes Wahlrecht ausgeübt, tritt das schon im Voraus festgelegte Schuldverhältnis in Kraft. Ist im Vertrag eine Leistung an einen Dritten vorgesehen, erwirbt dieser Dritte zu diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.
Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn Sie sich dafür bewusst nichts abgelten lassen. Sobald Sie wegen eines Interesses an einem bestimmten Verhalten des Empfängers leisten, liegt keine Schenkung mehr vor; die Gegenleistung muss weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Geldwert haben. Auch was aus einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand zugesagt wird, ist nicht unentgeltlich.
Ein Vertrag darf aufgelöst werden, wenn das Festhalten daran gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist. Das gilt vor allem, wenn der von beiden Seiten anerkannte wesentliche Zweck des Vertrags nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden ist. Auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung kann ein solcher wesentlicher Zweck sein.
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.
Ja, aber nur dann, wenn beide Seiten überhaupt kein Geschäft abschließen wollten. War ein Teil wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein vereinbart, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. Sollte mit dem Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, wird dieses nach seinem wahren Inhalt beurteilt und ist insoweit wirksam.
Ja. Auch gegen einen Notariatsakt können Sie einwenden, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Wurde damit ein anderes Geschäft verdeckt, kann dieses verdeckte Geschäft gültig sein und wird nach seinem wahren Inhalt beurteilt.
Zweiseitig verbindliche Geschäfte sind die entgeltlichen Geschäfte. Ein Vorvertrag ist ein Hilfsgeschäft und wird wie das Hauptgeschäft behandelt.
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.
Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.
Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.
Eine Schenkung kommt nur zustande, wenn beide Seiten sich einig sind: Der eine will die Sache unentgeltlich überlassen, der andere sie so annehmen. Entscheidend ist der Schenkungswille, der auch über die Unentgeltlichkeit entscheidet. Fehlt dieser Wille, liegt keine Schenkung vor. Auf den Beweggrund kommt es nicht an, und eine vereinbarte Gegenleistung schließt die Schenkung aus.
Nur wenn sich beide Seiten einig sind, dass ohne Gegenleistung und nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, muss beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen; es genügt ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers.
Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.
Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.
Drei Jahre ab dem Vertragsabschluss. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Sache noch beim Verkäufer ist, wenn der Vertrag noch behördlich genehmigt werden muss oder wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Ist sie abgelaufen, können Sie das auch nicht mehr einwenden.
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
Als Berechtigter aus einer Option können Sie das Rechtsverhältnis durch eine einseitige Erklärung entstehen lassen, ohne dass es einen neuen Vertragsabschluss braucht; so lässt sich etwa der Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteils bewirken. Es schadet Ihnen aber nicht, wenn Sie stattdessen auf Abschluss des Vertrags klagen.
Nicht unbedingt. Hat sich der ortsübliche Preis zwischen der Einräumung des Rechts und seiner Ausübung innerhalb von drei Jahren verdoppelt, ist das eine wesentliche und außergewöhnliche Wertsteigerung. Weil sie keine Seite vorhersehen konnte, dürfen Sie sich weigern, den Vertrag zuzuhalten.
Haben sich die Verhältnisse seit der Vereinbarung grundlegend und unvorhersehbar geändert, kann sich der Verpflichtete davon lösen. Das gilt nicht nur für einen Vorvertrag, sondern in gleicher Weise auch für eine Option.
Nein, nicht allein deshalb. Entscheidend ist, dass beide Seiten einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten. Es genügt nicht, dass die eine Leistung objektiv mehr wert ist, dass der Preis bewusst niedrig angesetzt wurde oder dass beiden das Missverhältnis bewusst war. Ein krasses Missverhältnis kann aber ein Anhaltspunkt für eine Schenkungsabsicht sein, besonders wenn Pflichtteilsberechtigte betroffen sind.
Ja. Räumen die Beteiligten einer Seite das Recht ein, durch einseitige Erklärung entweder die Erträgnisse der übergebenen Grundstücke oder die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen, ist das rechtlich zulässig. Eine solche Abrede kommt dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht nahe und kann als Rücktrittsvorbehalt oder Gestaltungsrecht verstanden werden.
Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem Sie die Vereinbarung geschlossen haben. Eine Option ist ein Vertrag, der erst durch Ihre spätere Erklärung wirksam wird. Ob er erlaubt ist, wird nach den Verhältnissen beim Abschluss beurteilt und nicht nach jenen bei der Ausübung.
Eine Leistung ist nur dann unentgeltlich, wenn ihr Zweck Freigebigkeit ist, sie also bewusst ohne Gegenleistung erfolgt. Zahlen Sie die Schuld eines mittellosen Schuldners ohne jeden Ersatz, ist das je nach Ihrer Absicht ein Geschenk an den Schuldner oder an dessen Gläubiger.
Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht zu laufen, solange Sie keinen Anlass haben, Ihr Recht geltend zu machen. Maßgeblich ist die erste Möglichkeit, das Recht auszuüben. Wie das im Einzelnen zu beurteilen ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet.
Schwierigkeiten oder Hindernisse verschieben den Beginn der Verjährung nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Nur wo das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, etwa bei Ersatzansprüchen, ist es anders.
Für die Anfechtung einer einseitigen Erklärung wegen Furcht oder Irrtums gilt dieselbe Frist von drei Jahren wie bei Verträgen, obwohl das Gesetz sie dort nicht ausdrücklich nennt. Die Frist beginnt, sobald die Erklärung beim Empfänger angekommen ist.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; Leistung und Gegenleistung müssen dabei miteinander verknüpft sein. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn sie für den Leistenden ein Vermögensopfer bedeutet, für das er keine Gegenleistung fordern kann. Auch der Wille der Beteiligten darf bei dieser Beurteilung nicht außer Betracht bleiben.
Nein. Bei Glücksverträgen können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie nicht einmal die Hälfte des wahren Werts erhalten haben. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist hier ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist nach der späteren Rechtsprechung ein Element der Sittenwidrigkeit.
Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.
Nein. Wurde eine Option oder ein Anbot ohne bestimmte Bindungsfrist eingeräumt und erst mehr als drei Jahre später ausgeübt oder angenommen, ist die spätere Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen. Anfechtbar wäre schon die Option oder das Anbot selbst gewesen.
Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie an Ihre Erklärung gebunden waren, mit der Sie das Optionsrecht eingeräumt haben. Fallen Angebot und Annahme zusammen, zählt der Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts. Auf den späteren Abschluss des Hauptvertrags kommt es nicht an.
Die Frist beginnt, sobald die Anfechtung objektiv möglich ist. Ob und wann der Berechtigte die Option zieht, ändert an Beginn und Lauf der Frist nichts. Ist die Frist abgelaufen, können Sie sich auch nicht mehr einredeweise darauf berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 31.05.2021, 54 Cg 20/18z-49
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.09.2021, 2 R 120/21m-53
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1267 ABGB § 1268 ABGB § 1478 ABGB § 1483 ABGB § 1487 ABGB § 1489 ABGB § 1502 ABGB § 285 ABGB § 861 ABGB § 897 ABGB § 901 ABGB § 908
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Geschäftszahl
4Ob217/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. A*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einwilligung in die Eigentumsübertragung (Streitwert 60.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 2 R 120/21m-53, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Mai 2021, GZ 54 Cg 20/18z-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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