Hält meine Gegenforderung die Verjährung auf?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 85/03p, 18.09.2003
- Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort.OGH 4 Ob 48/02s, 13.03.2002
- Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, weil die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht geeignet ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, oder weil das Recht zur Kompensation bereits in einem Vorprozeß ausdrücklich verneint worden ist, kann die Gegenforderung nicht zum Gegenstand einer positiven, der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden. In diesen Fällen kann die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichgehalten werden, sodaß sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermag. Die Unterbrechungswirkung einer Aufrechnungseinrede wirkt nur dann fort, wenn die mangels Berechtigung der Klageforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung eingeklagt wird.OGH 2 Ob 270/97p, 02.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Halten Sie einer Klage Ihre eigene Forderung entgegen, hält das die Frist nur bis zur Höhe der eingeklagten Summe auf. Bleibt Ihre Gegenforderung im Verfahren unerledigt, müssen Sie sie in angemessener Zeit gesondert einklagen, sonst fällt dieser Schutz weg.
Eine Klage unterbricht die Verjährung nur dann, wenn aus Ihrem Begehren eindeutig hervorgeht, was Sie zugesprochen haben wollen. Bleibt das offen, wirkt die Klage für die Verjährung nicht.