OGH 6 Ob 121/22w
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.
Grundsätzlich dürfen Sie die Zahlung bis zur Verbesserung zurückhalten, doch ist dieses Recht abdingbar. Haben Sie einen Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann dadurch Ihr Zurückbehaltungsrecht auf diesen Betrag beschränkt sein. Ob das gewollt war, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.
Solange Sie die Zahlung wegen offener Verbesserungen zu Recht verweigern, läuft die Verjährung des Werklohns nicht. Sie beginnt erst, wenn der Unternehmer die Mängel behoben hat. Behebt er sie nicht innerhalb angemessener Zeit, beginnt die Frist zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Ob die Mängel schon bei der Übergabe erkennbar waren, spielt dabei keine Rolle.
Bleibt er mit der Verbesserung säumig, beginnt die Verjährungsfrist für seinen Werklohn zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv hätte abgeschlossen sein können. Dasselbe gilt, wenn er die Verbesserung ablehnt. Haben Sie einen Verbesserungstermin vereinbart, kommt es auf diesen Termin an.
Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.
Wurde die Klage nur deshalb abgewiesen, weil gerügte Mängel nicht behoben wurden und die Forderung daher nicht fällig war, beginnt die Verjährung erst später. Sie beginnt mit der dann durchgeführten Verbesserung oder mit deren grundloser Verweigerung durch den Besteller. Voraussetzung ist, dass die Pflicht zur Verbesserung im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.
Nur wenn Sie mit einer Gegenforderung tatsächlich durchdringen, wirkt das auf die Verjährung wie eine Klage. Bleibt die Gegenforderung erfolglos oder ist sie unzulässig, hält sie die Verjährung nicht auf.
Nicht in jedem Fall. Wer im Prozess zuerst einwendet, die Fälligkeit sei aufgeschoben, und dann behauptet, sie sei in Wahrheit viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, verhält sich widersprüchlich. Das verstößt gegen Treu und Glauben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt das auch, wenn jemand einer Verbesserung zustimmt, sie durchführen lässt und danach Verjährung einwendet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.01.2022, 4 R 214/21f-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ABGB § 933 KSchG § 6 ZPO § 508
Entscheidungstext
59 Absätze, 28.243 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Geschäftszahl
6Ob121/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei R* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Peter Sellemond und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 11.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 4 R 214/21f-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 11. Juni 2021, GZ 4 C 598/20h-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in den Punkten 3., 4. und 5. wiederhergestellt wird und die Punkte 1. und 2. zusammengefasst zu lauten haben:
„1. und 2. Die Aufrechnungseinreden der beklagten Partei werden abgewiesen.“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.575,36 EUR (darin enthalten 341,56 EUR an Umsatzsteuer und 1.526 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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