Wann muss ich meine Forderung endlich beziffern?
betrifft Kläger, Beklagte, Erben, Auftraggeber
Sobald die Entscheidung über die Rechnungslegung rechtskräftig ist und Sie die Rechnung haben, müssen Sie den Betrag angeben; nötigenfalls können Sie die Rechnungslegung erzwingen lassen. Danach führt das Gericht das Verfahren über die Zahlung weiter und schließt es ab. Ein Urteil, das Ihnen bloß ein angemessenes Entgelt zuspricht und die Höhe einer weiteren Klage überlässt, ist nicht zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Erst nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegung hat der Kläger auf Grund der Ergebnisse der - erforderlichenfalls gemäß § 354 EO zu erzwingenden - Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagebetrages zu ergänzen; das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und (mit Endurteil) abzuschließen. Die Auffassung, es könne auch durch Endurteil vorerst ein "angemessenes Entgelt" zugesprochen und die Bestimmung seiner Höhe einer Folgeklage vorbehalten werden, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Ein solches Begehren könnte für sich allein keinesfalls bestehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034983 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 54/16f, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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