Kann ich zuerst Rechnungslegung und später den Betrag verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Legung einer Schlussrechnung durch Verwalter.OGH 6 Ob 696/84, 14.02.1985
- Rechnungslegungsanspruch gegen den unechten Geschäftsführer.OGH 1 Ob 741/80, 17.12.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 ObA 2/17b, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII Abs3 III
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.
Eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens dürfen Sie nicht dazu verwenden, eine Schadenersatzklage vorzubereiten oder die Höhe Ihres Schadens zu ermitteln. Für diesen Zweck ist sie unzulässig.