Muss das Gericht Abrechnung und Zahlung gemeinsam behandeln?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grundlagen des Zahlungsbegehrens sind nur insoweit zu prüfen, als sie sich mit den Grundlagen der Rechnungslegungspflicht decken.OGH 1 Ob 54/18z, 19.06.2018
- Das bedeutet nicht, dass mit dem Rechnungslegungsbegehren bereits über das Zahlungsbegehren dem Grunde nach entschieden werden muss.OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 4 Ob 188/25p, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 25/20t, 03.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII III
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.
Hängt die Gegenforderung der beklagten Partei rechtlich mit der Klagsforderung zusammen, darf das Gericht sie nicht vorab mit einem Teilurteil zur Zahlung verpflichten. Einen Teil der Klage, den es für unberechtigt hält, kann das Gericht dagegen stets mit Teilurteil abweisen.