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Muss das Gericht Abrechnung und Zahlung gemeinsam behandeln?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Erben, Gesellschafter, Unternehmer
Über die gemeinsamen Grundlagen des Begehrens auf Rechnungslegung und des Zahlungsbegehrens muss wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam entschieden werden. Wird zuerst ein Teilurteil über die Pflicht zur Rechnungslegung gefällt, müssen dabei auch die Grundlagen des später zu beziffernden Zahlungsanspruchs geklärt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Über die gemeinsamen Grundlagen des Rechnungslegungsbegehrens und Zahlungsbegehrens muss wegen ihrer engen Verbindung gemeinsam entschieden werden; im Falle der Fällung eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Rechnungslegung müssen auch die Grundlagen des erst zu beziffernden Leistungsbegehrens geklärt werden, so schon ÖBl 1982,24.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII III

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Rechnungslegung und Zahlungsanspruch

Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.

günstig für Beklagter Teilurteil bei zusammenhängender Gegenforderung

Hängt die Gegenforderung der beklagten Partei rechtlich mit der Klagsforderung zusammen, darf das Gericht sie nicht vorab mit einem Teilurteil zur Zahlung verpflichten. Einen Teil der Klage, den es für unberechtigt hält, kann das Gericht dagegen stets mit Teilurteil abweisen.

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