Wann gelten mehrere Kläger oder Beklagte als Streitgenossen?
betrifft Kläger, Beklagte, Wohnungseigentümer, Erben
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein gemeinsamer rechtlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche, wenn diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
- Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO.OGH 5 Ob 161/08z, 25.11.2008
- Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.OGH 1 Ob 63/08h, 20.06.2008
- Hier: Beide Klägerinnen machen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigt, materielle Streitgenossenschaft bejaht.OGH 8 Ob 62/05h, 30.05.2005
- Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist.OGH 8 Ob 62/05h, 30.05.2005
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- Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen.OGH 7 Ob 278/04i, 16.02.2005
- Dies ist dort nicht der Fall, wo die Verpflichtung jedes einzelnen Miteigentümers aus der Differenz abgeleitet wird, die sich bei der Berechnung des auf ihn entfallenden Betriebskostenanteils und Aufzugskostenanteils unter Zugrundelegung seines Miteigentumsanteils einerseits und der Nutzfläche seines Wohnungseigentumsobjektes andererseits ergibt.OGH 5 Ob 47/90, 26.06.1990
- Hier: Notariatsakt über Abtretung von GmbH - Anteilen.OGH 1 Ob 533/90, 02.05.1990
- Weitere Personen sind aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt.OGH 8 Ob 551/85, 18.09.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 5 Ob 72/25m, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/24k, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 46/20f, 21.07.2020
Genannte Normen
ZPO nF §11 Z1 B
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