OGH 5 Ob 170/21t
Worum es ging: Können mehrere haften, obwohl der Grund verschieden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.
Ja, wenn mehrere schuld sind und sich nicht feststellen lässt, welche Schadensfolgen auf wen entfallen. Dann haften alle solidarisch, das heißt jeder für den ganzen Schaden. Das gilt bei Versehen ebenso wie bei Vorsatz und auch dann, wenn jemand nur Nebentäter war.
Nein. Wenn mehrere Personen einen Schaden schuldhaft verursachen und sich die Anteile nicht trennen lassen, haften alle gemeinsam für das Ganze. Wie schwer der Einzelne gefehlt hat, ändert daran nichts. Entscheidend ist nur, ob sich bestimmte Teile des Schadens einem Einzelnen zuordnen lassen.
Ja. Die gemeinsame Haftung greift nicht nur bei Absicht. Sie greift auch, wenn einzelne Beteiligte nur unachtsam waren und sich ihre Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen.
Ja. Nach dem älteren Rechtssatz begründete die gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger noch keine Rechtsgemeinschaft im Verfahren. Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 begründet jedoch jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft, sodass gemeinsam geklagt werden kann.
Das Gericht beurteilt allein nach den Angaben in Ihrer Klage, ob Sie mehrere Beklagte gemeinsam an einem Ort klagen dürfen. Auf spätere Ermittlungen kommt es dafür nicht an.
Nur wenn Ihre Ansprüche gegen alle aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund entstehen. Kommen bei einem der Gegner weitere anspruchsbegründende Umstände hinzu oder liegen von vornherein unterschiedliche Gründe vor, ist der gemeinsame Gerichtsstand nicht gegeben.
Ja. Werden mehreren Beteiligten je nach ihrer Rolle verschiedene Fehler beim Vertrieb derselben Ware vorgeworfen, gelten sie als eng verbundene Streitgenossen. Seit 1983 begründet außerdem jede gemeinsame Haftung für dieselbe Schuld eine solche Verbindung.
Ja. Machen Sie Ansprüche gegen mehrere Schädiger wegen Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend, reicht das für den gemeinsamen Gerichtsstand aus. Sie können also alle bei einem Gericht klagen.
Werden mehrere wegen desselben Schadens, aber aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen belangt, sind sie nur dann eng verbundene Streitgenossen, wenn sie gemeinsam gehandelt haben. Seit 1983 gilt das allerdings immer dann, wenn sie gemeinsam für dieselbe Schuld haften.
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein gemeinsamer rechtlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.
Weist das Gericht Ihre Klage gleich zu Beginn zurück, können Sie beides tun: dagegen ein Rechtsmittel einbringen und zugleich beantragen, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen. Sie bestimmen, in welcher Reihenfolge darüber entschieden wird, und daran sind die Gerichte gebunden.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Gegen manche Beschlüsse des Rekursgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel offen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird. Damit sind aber nur Fälle gemeint, in denen die Klage aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wurde.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.
Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.
Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.
Nein. Wurde Ihre Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und beantragen Sie neben dem Rechtsmittel hilfsweise, die Klage an ein anderes Gericht zu überweisen, bleibt Ihr weiteres Rechtsmittel zulässig. Bis 2021 sah der Rechtssatz das umgekehrt: Der gleichzeitige Überweisungsantrag machte das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Nein, nicht schon durch eine bloße Behauptung. Mehrere Beklagte können zwar bei einem gemeinsamen Gericht geklagt werden, wenn sie zusammen haften. Reicht das Vorbringen dazu inhaltlich nicht aus, wird dieser gemeinsame Gerichtsstand damit nicht begründet.
Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
Nur unter einer Voraussetzung. Mehrere Beklagte mit verschiedenen Wohnsitzen können Sie an einem gemeinsamen Gerichtsstand nur dann zusammen klagen, wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Grund verpflichtet sind. Fehlt dieser enge Zusammenhang, trägt dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht.
Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.
Nein. Ob das Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Angaben in der Klage, auch wenn es um die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland geht. Die frühere Ansicht, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen sei, gilt nicht mehr.
Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.
Mehrere Beklagte können gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden, wenn dieses Gericht auch durch Vereinbarung für die übrigen zuständig gemacht werden könnte. Dass für einzelne von ihnen an sich die Handelsgerichtsbarkeit gilt, hindert die gemeinsame Klage nicht.
Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.06.2021, 12 Cg 40/21x-2
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 09.08.2021, 11 R 116/21s-7
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 JN § 41 JN § 93 ZPO Art. 11 ZPO § 230a ZPO § 528
Entscheidungstext
44 Absätze, 14.825 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Geschäftszahl
5Ob170/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. G* R*, 2. DI G* B*, 3. S* GmbH & Co KG, *, 4. Z* GmbH, *, wegen 2.428.455,27 EUR sA und Feststellung (10.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. August 2021, GZ 11 R 116/21s-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juni 2021, GZ 12 Cg 40/21x-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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