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Wann darf ich mehrere Gegner am selben Gericht klagen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Geschäftsführer
Nur wenn Ihre Ansprüche gegen alle aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund entstehen. Kommen bei einem der Gegner weitere anspruchsbegründende Umstände hinzu oder liegen von vornherein unterschiedliche Gründe vor, ist der gemeinsame Gerichtsstand nicht gegeben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Nur das Bestehen einer materiellen Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vermag den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft zu begründen. In Fällen, in denen für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 21.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Gemeinsames Gericht für Streitgenossen

Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.

günstig für Kläger Gemeinsame Klage gegen mehrere Beklagte

Mehrere Beklagte können gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden, wenn dieses Gericht auch durch Vereinbarung für die übrigen zuständig gemacht werden könnte. Dass für einzelne von ihnen an sich die Handelsgerichtsbarkeit gilt, hindert die gemeinsame Klage nicht.

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