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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 72/25m

Worum es ging: Müssen mehrere Erben eine Forderung des Verstorbenen gemeinsam einklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.

Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein gemeinsamer rechtlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.

Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.

Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Machen Sie in einer Klage mehrere Forderungen geltend, werden diese nur dann zu einem Betrag zusammengerechnet, wenn sie sich aus ein und demselben Sachverhalt ableiten lassen, ohne dass Ihr Vorbringen ergänzt werden müsste. Dass die Forderungen rechtlich unterschiedlich begründet sind, schadet dabei nicht. Ein bloß loser Zusammenhang zweier Sachverhalte reicht dagegen nicht aus.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.

Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.

Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 507b ZPO § 508

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.204 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob72/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* H*, 2. Ing. K* I*, beide vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwälte KG in Wien, wegen (insgesamt) 50.000 EUR sA, über den Antrag nach § 508 ZPO und die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2025, GZ 11 R 174/24z-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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