OGH 5 Ob 123/24k
Worum es ging: Gelten wir als eng verbundene Kläger, wenn nur eine Vorfrage gleich ist?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Mehrere Personen gelten nur dann als eng verbundene Streitgenossen, wenn ihre Ansprüche selbst auf derselben Grundlage beruhen. Es genügt nicht, dass ihnen nur bei einer Vorfrage ein gemeinsames Recht zusteht.
Ansprüche mehrerer Personen beruhen nur dann auf demselben Grund, wenn ihnen ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Müssen für einen der Beteiligten noch weitere Umstände hinzukommen, damit sein Anspruch entsteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein gemeinsamer rechtlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.
Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 28.05.2024, 34 R 32/24v-44
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
38 Absätze, 9.381 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob123/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Carl Knittl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R* S*, 2. I* S*, 3. I*ges.m.b.H., *, 4. C* H*, alle vertreten durch Mag. Michael Gruner, Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1) 8.511,07 EUR samt Anhang (erstbeklagte Partei), 2) 6.941,52 EUR samt Anhang (zweitbeklagte Partei), 3) 6.988 EUR samt Anhang und Feststellung (drittbeklagte Partei), 4) 8.502,03 EUR samt Anhang und Feststellung (viertbeklagte Partei), infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2024, GZ 34 R 32/24v-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.
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