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Wie werden die Kosten aufgeteilt, wenn beide teils gewinnen?

betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Gewinnen und verlieren beide Seiten zum Teil, werden die Kostenbeträge nicht gegeneinander aufgerechnet. Das Gericht rechnet vielmehr mit Quoten nach dem Anteil des Erfolgs. Dass eine Seite höhere Kosten hatte, etwa weil sie einen Anwalt hatte, wirkt sich erst bei der Berechnung der Beträge aus.

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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO hat nach der mit der überwiegenden Lehre übereinstimmenden Rechtssprechung des OGH keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien stattzufinden, sondern eine Quotenverrechnung; es ist daher gleichgültig, wenn etwa die Kläger in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten waren und daher auch in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nur Barauslagen verzeichneten. Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Ansicht kann aus den von Hule (EvBl 1973,480) angeführten Gründen vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Kostenersatzpflicht im Zivilprozeß geltende Erfolgsprinzip eine Berücksichtigung des zufälligen Mehraufwandes einer Partei erst bei der ziffernmäßigen Berechnung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuläßt, nicht aber schon bei der Gegenüberstellung der Erfolgsanteile.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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