Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 237/24g

Worum es ging: Was bekomme ich, wenn eine zahlungsunfähige Firma noch bei mir bestellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer zahlungsunfähig ist, darf keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen. Werden Sie erst nach diesem Zeitpunkt Gläubiger, können Sie Ihren gesamten dadurch verursachten Schaden ersetzt verlangen. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also der Rechnungsbetrag ohne den darin enthaltenen Gewinnanteil.

Die Pflicht, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu beantragen, schützt alle Gläubiger. Wird sie verletzt und erleiden Sie als Gläubiger dadurch einen Schaden, können Sie sich darauf berufen. Die Vorschrift gilt als Schutzgesetz zu Ihren Gunsten.

Bei Gesellschaften löst nicht nur die Zahlungsunfähigkeit die Pflicht aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern auch die Überschuldung. Diese Vorschriften schützen die Gläubiger. Verletzen die Verantwortlichen sie, können sich geschädigte Gläubiger darauf stützen.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Gewinnen und verlieren beide Seiten zum Teil, werden die Kostenbeträge nicht gegeneinander aufgerechnet. Das Gericht rechnet vielmehr mit Quoten nach dem Anteil des Erfolgs. Dass eine Seite höhere Kosten hatte, etwa weil sie einen Anwalt hatte, wirkt sich erst bei der Berechnung der Beträge aus.

Ein Geständnis im Prozess betrifft an sich nur Tatsachen. Sie können aber auch Rechte oder Rechtsverhältnisse zugestehen, wenn Sie verstehen, welche Tatsachen dahinterstehen. Ein solches Zugeständnis wirkt dann ebenso.

Wurde eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und nicht bestritten, gilt sie als festgestellt. Für spätere Klagen auf Zahlung bindet diese Feststellung das Gericht. Ändern lässt sich das nur mit den Mitteln des Verfahrensrechts, also mit einer Wiederaufnahmsklage, nicht mit einer eigenen neuen Klage.

Ob jemand zahlungsunfähig ist, beurteilt das Gericht rechtlich. Es handelt sich nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern um einen Teil der rechtlichen Beurteilung.

Die Eintragung im Anteilbuch einer GmbH hat nur Bedeutung im Verhältnis zur Gesellschaft. Nur wer dort eingetragen ist, darf gegenüber der Gesellschaft die Gesellschafterrechte ausüben. Die Übertragung des Geschäftsanteils selbst ist bei Einhaltung der Form auch ohne diese Eintragung wirksam.

Die Eintragung im Anteilbuch dient dem Schutz der Gesellschaft: Sie soll sicher wissen, wen sie als Gesellschafter behandeln muss. Nur wer eingetragen ist, darf ihr gegenüber die Gesellschafterrechte ausüben. Das gilt auch dann, wenn Sie den Anteil rechtmäßig erworben oder geerbt haben.

Geben Sie als Gesellschafter Ihrer Gesellschaft ein Darlehen, kann es wie Eigenkapital behandelt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft damals von dritter Seite zu üblichen Bedingungen keinen Kredit mehr bekommen hätte und ohne dieses Geld hätte aufgelöst werden müssen.

Hat Ihr Darlehen an die Gesellschaft Eigenkapital ersetzt, können Sie es im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nicht zurückfordern. Sie können diese Forderung dort also nicht geltend machen.

Auch die Vorschrift, die zur rechtzeitigen Beantragung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, ist ein Schutzgesetz. Wer dadurch als Gläubiger zu Schaden kommt, kann sich also darauf berufen.

Ob Ihr Darlehen an die Gesellschaft Eigenkapital ersetzt, hängt auch von Ihrem Wissen ab. Es genügt, dass Ihnen die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt sein musste. Dass Sie es tatsächlich wussten, ist nicht nötig.

Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Solange Sie als Gesellschafter noch eingetragen sind, dürfen Sie in der Generalversammlung mitstimmen und die dort gefassten Beschlüsse anfechten. Das gilt auch dann, wenn Sie am Ende der Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter sind. Grund dafür ist, dass Sie den Erwerbern Ihrer Anteile gegenüber weiterhin einstehen müssen.

Lassen Sie als Gesellschafter Ihr Geld in der Gesellschaft stehen, kann es zu Eigenkapital umgedeutet werden. Um das zu vermeiden, müssen Sie das Kapital abziehen oder Ihre Forderung ernsthaft betreiben wie ein fremder Gläubiger. Was als solches Betreiben gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Möglich. Der Geschäftsführer muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig beantragen. Diese Pflicht schützt auch Menschen, die sich erst danach an der Gesellschaft beteiligen und auf die Werthaltigkeit ihrer Investition vertrauen. Verletzt er die Pflicht, hat er Ihnen den Vertrauensschaden zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 IO § 139 IO § 69

Entscheidungstext

95 Absätze, 39.436 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

6Ob237/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land *, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 29.399,03 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 3 R 54/24a-30, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. April 2024, GZ 43 Cg 14/23a-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.261,40 EUR (darin enthalten 376,90 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail