Kann ich mein Rechtsmittel ergänzen, wenn das Gericht nachträglich entscheidet?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Parteien, Rechtsmittelwerber, Anwälte, Gerichte
Ja. Trägt das Gericht zweiter Instanz nachträglich den Ausspruch nach, dass Ihr Rechtsmittel nicht zulässig ist, muss Ihnen der bereits eingebrachte Schriftsatz zur Verbesserung zurückgestellt werden. Sie können dann ergänzen, warum Sie es dennoch für zulässig halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Hat das Gericht zweite Instanz auf Grund des Auftrages des OGH, den unterlassenen Anspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzutragen und spricht es in der Folge aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß der schon erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Ergänzung des bisher fehlenden aber zwingend vorgeschriebenen Inhaltes des Rechtsmittels, warum er entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz den Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet, zur Verbesserung zurückgestellt werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ZPO idF ZPNov 1983 §84 Abs3; ZPO idF ZPNov 1983 §502 Abs4 Z1 HIV1; ZPO idF ZPNov 1983 §526 Abs3 F
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