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Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel die Begründung fehlt?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Rechtsmittelwerber, Parteien
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 27.

Im Gesetz

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