Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel die Begründung fehlt?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Rechtsmittelwerber, Parteien
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Akt ist dem Rekursgericht zurückzuleiten, wenn das Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", der aber auch eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG" enthält, dem Rekursgericht vorlegt und das Rekursgericht den Akt ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegt.OGH 7 Ob 296/06i, 17.01.2007
- Ein Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Rechtsmittelschriftsatz ist nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. An dieser Rechtslage hat sich durch das AußStrG idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert.OGH 6 Ob 148/05s, 14.07.2005
- Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).OGH 3 Ob 156/02s, 26.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 2 Ob 98/24m, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 129/24w, 25.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/16b, 20.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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