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Wohin geht mein Rechtsmittel, wenn es für unzulässig erklärt wurde?

betrifft Parteien eines Verfahrens, Antragsteller, Unterhaltsberechtigte
Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (95 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 95.

Im Gesetz

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