Wohin geht mein Rechtsmittel, wenn es für unzulässig erklärt wurde?
betrifft Parteien eines Verfahrens, Antragsteller, Unterhaltsberechtigte
Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (95 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf).OGH 1 Ob 223/15y, 22.12.2015
- Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig.OGH 5 Ob 40/09g, 24.03.2009
- Hier: Funktionelle Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Wahrnehmung einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels, solange der Revisionsrekurs durch die zweite Instanz nicht nachträglich zugelassen worden ist.OGH 9 Ob 89/08s, 17.12.2008
- Ob der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 10 Ob 82/07t, 11.09.2007
- Hier: AußStrG 2005.OGH 10 Ob 53/07b, 11.05.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz funktionell unzuständig.OGH 8 Ob 23/07a, 15.03.2007
- Der Akt ist dem Rekursgericht zurückzuleiten, wenn das Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", der aber auch eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG" enthält, dem Rekursgericht vorlegt und das Rekursgericht den Akt ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegt.OGH 7 Ob 296/06i, 17.01.2007
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs in § 117 Abs 4 WRG - verfahren, wobei sich der Streitwert nach den Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 31 Abs 3 WRG richtet.OGH 1 Ob 200/01w, 22.03.2002
- Der Oberste Gerichtshof ist sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat.OGH 9 Ob 230/00i, 08.11.2000
- Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittelfrist beziehungsweise Antragsfrist wahrzunehmen.OGH 1 Ob 141/00t, 25.05.2000
- Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird, an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und keinen Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz enthält.OGH 8 Ob 92/00p, 27.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 95.
- OGH 3 Ob 96/25a, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/17v, 23.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
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