Kann ich vorbeugend auf Unterlassung klagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter der konkreten Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung sind greifbare Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten zu verstehen.OGH 1 Ob 142/17i, 30.08.2017
- Ob Wiederholungsgefahr tatsächlich vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 6 Ob 200/10w, 17.12.2010
- Die Wiederholungsgefahr muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch bestehen.OGH 6 Ob 274/69, 05.11.1969
- Einbringung von Mietrechten an Wohnung in eine Gesellschaft zwecks Errichtung eines Kosmetiksalones.OGH 8 Ob 16/66, 01.02.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 Ob 60/25a, 26.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung der Störung zu erwarten ist. Hat sich der Gegner schon einmal rechtswidrig verhalten, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er beweisen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.