Zum Inhalt springen
Anderes · Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch

Kann ich Unterlassung verlangen, wenn keine Wiederholung droht?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Nachbarn
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

1. Unterlassungspflichten sind erst und nur dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. 2. Der Einwand des Wegfalles der Wiederholungsgefahr bedeutet nichts anderes als den Einwand des Wegfalles der nach österreichischem Recht dem materiellen Privatrecht und nicht etwa dem Rechtsschutzbedürfnis zuzuweisenden Klagbarkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 40.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vorbeugende Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr

In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.

günstig für Kläger Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Vorbeugende Unterlassungsklage
Wettbewerb · Gefahr als Voraussetzung des Verbots
Wettbewerb · Wegfall der Wiederholungsgefahr
Verfahrensrecht · Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr