Kann ich Unterlassung verlangen, wenn keine Wiederholung droht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.OGH 9 Ob 9/08a, 01.04.2009
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 27/09b, 26.03.2009
- Die Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung - muss konkret und real sein; es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die beklagte Partei in Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind.OGH 1 Ob 227/97g, 25.11.1997
- Hier um so mehr, als der Beklagte dem vorliegenden Klagebegehren nur mit dem Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und des Wegfalles der Wiederholungsgefahr begegnet ist.OGH 4 Ob 1103/95, 05.12.1995
- Die vorbehaltlose Anerkennung des Unterlassungsanspruches umfasst auch das Bestehen der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 322/84, 17.04.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Unterlassung der Verwendung des Briefpapieres der Klägerin, das dem Beklagten bereits ausgegangen ist - keine Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 17/78, 04.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 6 Ob 9/17t, 29.03.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 354
- ABGB § 523
- ABGB § 1432
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 406
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.