Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (77 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Drohende Rechtsverletzung verneint, weil die Beklagte die Nutzung des klägerischen Grundstücks ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung nach § 15 Oö BauO 1994 gar nicht beabsichtigte.OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025
- Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs durch die Beklagte ist weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits.OGH 6 Ob 36/22w, 06.04.2022
- Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022
- Hier: Das Erweiterungsprojekt der beklagten Stadtgemeinde befindet sich lediglich im Planungsstadium nach den Vorstellungen des Bürgermeisters.OGH 6 Ob 127/19y, 24.10.2019
- Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung.OGH 6 Ob 38/13a, 04.07.2013
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- Die Frage, ob in einem konkreten Fall die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 146/12g, 16.11.2012
- Für eine vorbeugende Unterlassungsklage ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung notwendig.OGH 9 Ob 54/08v, 01.04.2009
- Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.OGH 9 Ob 9/08a, 01.04.2009
- Umso mehr muss dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht sind.OGH 1 Ob 5/06a, 04.04.2006
- Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht.OGH 4 Ob 22/04w, 10.02.2004
- Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht.OGH 4 Ob 22/04w, 10.02.2004
- Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern.OGH 1 Ob 512/96, 22.08.1996
- hier: § 1330 ABGB.OGH 4 Ob 171/93, 14.12.1993
- Der in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigte Grundnachbar darf erst dann auf einen Ausgleichsanspruch verwiesen werden, wenn der Schaden bereits eingetreten und keine weitere Schädigung mehr zu befürchten ist.OGH 7 Ob 573/92, 30.07.1992
- Die Wiederholungsgefahr muss ernstlich zu besorgen sein; sie liegt nicht vor, wenn sie bloß denkbar ist.OGH 4 Ob 395/87, 30.11.1987
- Unterlassung einer privaten Veröffentlichung einer EV.OGH 4 Ob 319/76, 07.09.1976
- Rechtskräftiges Anerkenntnis spricht gegen Vermutung der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 314/74, 07.05.1974
- Verschulden (Zurechnungsfähigkeit) des Beklagten nicht erforderlich.OGH 6 Ob 224/68, 05.09.1968
- Verletzung einer Konkurrenzklausel.OGH 6 Ob 82/68, 10.04.1968
- Bestreitung der Unterlassungspflicht ist Indiz für Wiederholungsgefahr.OGH 6 Ob 137/67, 31.05.1967
- Voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage ist, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht.OGH 5 Ob 95/63, 24.05.1963
- Unterlassung des Parkens und Abstellen eines LKW im Hofe eines Hauses.OGH 1 Ob 92/62, 23.05.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 77.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 18/25p, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/25d, 11.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 119/23y, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 134/22z, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/21b, 15.07.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 43 · VIII. Schutz des Namens
- ABGB § 364
- ABGB § 523
- ABGB § 859
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.