In welchen Fällen kann ich vorbeugend auf Unterlassung klagen?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Vertragspartner, Unternehmer
Ob Sie vorbeugend auf Unterlassung klagen können, richtet sich danach, was das jeweilige Gesetz vorsieht. Zulässig ist es zum Schutz von Eigentum und ähnlichen Rechten, besonders im Nachbarrecht, und innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gibt es diesen Anspruch nur in einzelnen gesetzlich geregelten Fällen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146).
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 81 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird.OGH 4 Ob 19/09m, 24.03.2009
- Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
- Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Hier: Gefahr der Vereitelung eines bedingten Übertragungsanspruches.OGH 7 Ob 526/96, 21.02.1996
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- Und grundsätzlich vom Verschulden unabhängig.OGH 1 Ob 658/83, 31.08.1983
- Das österreichische bürgerliche Recht enthält keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern sieht einen Unterlassungsanspruch nur in bestimmten Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich vor.OGH 4 Ob 341/78, 05.12.1978
- Klage auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen unzulässig.OGH 6 Ob 234/72, 23.11.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 7 Ob 117/25v, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 210/22s, 21.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- ABGB § 523
- ABGB § 859
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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