Muss ich vor Gericht aufschlüsseln, wie mein Saldo entstand?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beweislast für Stornierung eines Dauerabbuchungsauftrags.OGH 9 Ob 9/17i, 20.04.2017
- Mangels anerkannten Saldos (RIS-Justiz RS0115012) trifft die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der von ihr geltend gemachte kausale Saldo errechnet.OGH 4 Ob 221/09t, 20.04.2010
- Hier: Dass den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, wie sich der von ihm geltend gemachte Saldo errechnet, bedeutet nicht, dass die Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste und diese - wie sie meint - von Amts wegen durch Klageabweisung zu berücksichtigen wären.OGH 6 Ob 291/05w, 26.01.2006
- Hier: Nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselte Sozialversicherungsbeiträge.OGH 8 Ob 209/79, 14.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 136/22a, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen eine Gegenforderung ebenso genau darlegen wie eine eigene Klage: woraus sie sich ergibt und in welcher Höhe sie besteht. Nur dann kann die Gegenseite dazu im Einzelnen Stellung nehmen. Ist ohnehin alles klar, etwa bei einer feststehenden Summe, sind keine weiteren Angaben nötig.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.