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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 136/22a

Worum es ging: Bekomme ich mehr Geld, wenn der Auftraggeber mich behindert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zwingen Sie Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers zu höherem Arbeitseinsatz und höheren Aufwendungen, steht Ihnen dafür eine Aufstockung des Werklohns zu. Eine Verzögerung der Arbeiten muss damit nicht verbunden sein. Ist eine ÖNORM vereinbart, geht deren Regelung vor; eine reine Preiserhöhung ohne geänderte Leistung ist davon aber nicht gedeckt.

Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der Werkausführung und über die Warnpflicht des Unternehmers sind nachgiebiges Recht. Sie können also durch Vereinbarung abgeändert werden, etwa durch die Einbeziehung technischer Normen für Bauverträge.

Ja. Liegen die Umstände, die die Ausführung des Werkes unmöglich gemacht haben, in Ihrem Bereich als Besteller, behält der Unternehmer seinen Anspruch auf das Entgelt. Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs beider Seiten liegen, gehen dagegen zu Lasten des Unternehmers. Erschwert sich die Ausführung durch Umstände aus Ihrem Bereich, kann der Unternehmer eine verhältnismäßige Erhöhung des Werklohns verlangen.

Verliert eine juristische Person während des Verfahrens ihre Fähigkeit, Partei zu sein, gilt dieselbe Regel wie beim Tod einer Partei. Das Verfahren wird dann unterbrochen, wenn sie nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war.

Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.

Ja. Klagen Sie einen Restbetrag aus einer beendeten Geschäftsverbindung ein, müssen Sie darlegen und beweisen, wie sich dieser Betrag errechnet. Die Gegenseite ist dadurch aber nicht davon befreit, eigene Gegenforderungen selbst geltend zu machen.

Ja. Die Möglichkeit, den Betrag zu schätzen, erleichtert nur den Beweis. Sie müssen weiterhin alle Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ableiten lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ABGB § 1168 ZPO § 182a ZPO § 273

Entscheidungstext

88 Absätze, 36.891 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Geschäftszahl

6Ob136/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 43.048,41 EUR sA (Rekursinteresse 30.003,69 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. April 2022, GZ 2 R 38/22h-37, womit das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Dezember 2021, GZ 86 Cg 8/21w-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts einschließlich seines Kostenvorbehalts zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.402,92 EUR (darin enthalten 697,32 EUR an Umsatzsteuer und 1.219 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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