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Kann ich nach der Versteigerung eine Rechnung mit Umsatzsteuer verlangen?

günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Verpflichteter, Unternehmer, Käufer
Ja. Als Ersteher haben Sie ein schutzwürdiges Interesse daran, vom früheren Eigentümer eine ordentliche Rechnung zu bekommen. Es ist nämlich keineswegs sicher, dass das Finanzamt allein aufgrund des Zuschlagsbeschlusses den Steuerabzug anerkennt. Mit der Rechnung beugen Sie einem Streit darüber vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Für die Klage des Erstehers gegenüber dem Verpflichteten auf Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da es keineswegs sicher ist, dass die Finanzbehörden einem Ansuchen um Vorsteuerabzug bereits auf Grund des Beschlusses über die Zuschlagserteilung stattgeben werden. Durch die Ausstellung einer Rechnung kann jedenfalls die Frage des Vorliegens der Urkunden zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zugunsten der klagenden Partei geklärt und einem Streit darüber vor den Finanzbehörden vorgebeugt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038032 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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