Ab wann bin ich nach einer Zwangsversteigerung wirklich Eigentümer?
günstig für Verpflichteter betrifft Ersteher, Verpflichteter, Gläubiger, Käufer
Erst dann, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie alle Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Vorher können Sie sich nicht wie ein Eigentümer verhalten, also weder eine Rangordnung anmerken lassen noch Klagen aus dem Eigentum einbringen. Wollen Sie schon vor der Eintragung eine Rangordnung für einen Weiterverkauf, müssen Sie die Rechtskraft mit einer Urkunde nachweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Neben der Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ist vom Ersteher auch zu verlangen, dass er die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich belegt, wenn er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Erst die Erfüllung dieser Eintragungsvoraussetzungen würde dem Ersteher gemäß §§ 156 Abs 2, 237 Abs 1 EO die Verbücherung seines unbedingten Eigentumsrechtes ermöglichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an.OGH 5 Ob 142/13p, 21.01.2014
- Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
- Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
- Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 16/17i, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 156 · Zwangsverwaltung – Aufschiebung
- EO § 237
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 53
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