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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 58/20p

Worum es ging: Kann ich den Vertrag auch anfechten, wenn Täuschung nicht beweisbar?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie sich darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein, ist darin auch die Anfechtung wegen Irrtums enthalten, sofern Ihre Sachverhaltsschilderung die Voraussetzungen des Irrtums trägt. Umgekehrt gilt das nicht: Wer nur einen Irrtum behauptet, macht damit noch nicht auch Arglist geltend.

Ja. Wer Ihren Irrtum rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, haftet Ihnen dafür, auch wenn er nur fahrlässig gehandelt hat. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa nutzlose Aufwendungen und Nachteile daraus, dass Sie andere Gelegenheiten versäumt haben. Anfechten müssen Sie dafür nicht, Sie haben die Wahl.

Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.

Ein Fehler in Ihrer eigenen Berechnung ist zumindest dann beachtlich, wenn die Berechnung bei den Vertragsverhandlungen offengelegt wurde und für die Gegenseite erkennbar die Grundlage Ihrer Erklärung war. Bleibt sie Ihre interne Sache, können Sie sich nicht darauf berufen.

Ein Fehler in der Berechnung betrifft in der Regel nur den Beweggrund und berechtigt nicht zur Anfechtung. Wurde die Berechnung aber zum Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht und der Preis erkennbar als darauf beruhend bezeichnet, liegt ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor.

Für die Anfechtung wegen Irrtums genügt, dass der Irrtum tatsächlich bestand und vom anderen Vertragsteil veranlasst wurde. Eine bewusste Irreführung oder ein Verschulden des anderen ist nicht erforderlich.

Ja. Wurde die Kalkulation zum Inhalt des Geschäfts gemacht, die Grundlagen also offengelegt und das Geschäft einvernehmlich auf dieser Grundlage abgeschlossen, ist ein Irrtum darüber nicht bloß ein unbeachtlicher Beweggrund. Weist eine Rechnung die Steuer gesondert aus, spricht das in der Regel für eine Offenlegung der Kalkulation.

Nein. Eine Rechnung ist wie eine Quittung nur eine Beweisurkunde und kein Rechtsgeschäft; die Regeln über den Irrtum gelten für sie nicht. Der Verkäufer kann daher trotz einer fehlerhaften Rechnung den vereinbarten Kaufpreis fordern. Nur in einer vorbehaltlosen Unterlassung bei der Rechnungslegung könnte ausnahmsweise ein Verzicht liegen.

Der andere muss Ihren Irrtum weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt haben. Es genügt jedes Verhalten, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war. Durften Sie nach der Verkehrsauffassung von bestimmten Umständen ausgehen, solange Ihnen nichts anderes mitgeteilt wird, kann schon das Schweigen der Gegenseite genügen.

Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.

Für die Frage, ob Ihrem Vertragspartner Ihr Irrtum auffallen musste, kommt es nicht auf sein tatsächliches Wissen oder sein Verschulden an. Es genügt, dass er bei der im Geschäftsleben üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte bemerken oder zumindest einen Verdacht schöpfen können.

Ja. Es genügt, dass der andere Ihren Irrtum bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen oder zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dass er ihn tatsächlich nicht bemerkt hat, schadet Ihnen nicht.

Nein. Auch wenn sich beide Seiten dieselbe falsche Vorstellung gemacht haben, berechtigt das nur dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft davon betrifft.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.

Nein. Der vereinbarte Kaufpreis umfasst im Zweifel bereits die Umsatzsteuer. Dass der Verkäufer einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausweisen darf, hat nur steuerliche Gründe und ändert nichts daran, was Sie zivilrechtlich schulden. Einen zusätzlichen Betrag können Sie deshalb nicht fordern.

Ja. Als Ersteher haben Sie ein schutzwürdiges Interesse daran, vom früheren Eigentümer eine ordentliche Rechnung zu bekommen. Es ist nämlich keineswegs sicher, dass das Finanzamt allein aufgrund des Zuschlagsbeschlusses den Steuerabzug anerkennt. Mit der Rechnung beugen Sie einem Streit darüber vor.

Der Preis, den ein Unternehmer für seine Leistung verlangt, ist grundsätzlich der Bruttopreis und enthält die Umsatzsteuer bereits. Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn sich in der Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.

Wurde im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, müssen Sie sie nicht zusätzlich zahlen. Anderes gilt nur, wenn sich in der jeweiligen Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt hat.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Ja. Ein Irrtum musste dem anderen dann offenbar auffallen, wenn er bei der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der andere zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist dafür nicht nötig.

Wurden Sie beim Abschluss in die Irre geführt, müssen Sie im Prozess ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums anfechten. Ohne diese Erklärung darf das Gericht die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht berücksichtigen.

In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 871 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

64 Absätze, 22.919 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

4Ob58/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** V*****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 46.262,30 EUR sA und Ausstellung von Rechnungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 5 R 113/19f-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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