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Gilt die Mietzinsgrenze auch, wenn nur ein Teil geschützt ist?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Nicht zwingend für das ganze Objekt. Wurden in einem einzigen Vertrag Räume vermietet, von denen nur ein Teil den gesetzlichen Zinsgrenzen unterliegt, kann der Vertrag für die Zinsbildung geteilt und für diese Räume gesondert gerechnet werden. Dient die gemeinsame Vermietung erkennbar nur der Umgehung der Zinsgrenzen, gilt das nicht. Ohne Zustimmung beider Seiten kann ein einheitlich vereinbarter Gesamtzins aber nicht auf die einzelnen Räume aufgeteilt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6338; SZ 10/29; MietSlg Bd XIV,287; MietSlg Bd XX,359; EvBl 1969,29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Zusammenlegung von Räumen

Nein. Werden bei einer Instandsetzung mehrere Räume zu einem einzigen Mietobjekt zusammengezogen, gilt das nicht als Neuschaffung von Räumen. Die Ausnahme für neu geschaffene Räume greift dann nicht.

günstig für Mieter Staffelmiete und Angemessenheitsgrenze

Es ist zulässig, im Mietvertrag für verschiedene Zeiträume verschieden hohe Mietzinse zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dabei die Grenze des angemessenen Mietzinses nicht überschritten wird. Diese Angemessenheit ist die Obergrenze für jede einzelne Stufe.

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