Gilt die Mietzinsgrenze auch, wenn nur ein Teil geschützt ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.11.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Ausnahme von der einheitlichen Behandlung eines einheitlichen Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietzinses wird nur dort gemacht, wo ein Teil des einheitlichen Mietverhältnisses zwingenden Zinsbildungsvorschriften unterliegt, ein anderer Teil nicht. Dann wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses als teilbar angesehen.OGH 5 Ob 102/01p, 15.05.2001
- Hier: Ausnahme der Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten MIetgegenstandes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften des MRG.OGH 5 Ob 85/93, 22.09.1993
- Zinsbildungsfreiheit hinsichtlich eines Nebenraumes genügt nicht, um die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietobjektes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften auszunehmen.OGH 5 Ob 88/84, 08.01.1985
- Sofern nicht die gemeinsame Vermietung von Räumen, die dem MG unterliegen, mit solchen, die ihm nicht unterliegen, offenbar der Umgehung des MG dient (zB Mißverhältnis des in einem einheitlichen Vertrag frei vereinbarten Mietzinses zu dem bei getrennter Vermietung erzielbaren Mietzins); eine Aufteilung des bloß in einer Gesamtsumme ausgedrückten Zinses auf die einzelnen Räume ist bei einheitlichem Vertrag und einheitlicher Zinsfestsetzung ohne beiderseitige Zustimmung ausgeschlossen.OGH 7 Ob 552/82, 21.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 184/21a, 25.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Werden bei einer Instandsetzung mehrere Räume zu einem einzigen Mietobjekt zusammengezogen, gilt das nicht als Neuschaffung von Räumen. Die Ausnahme für neu geschaffene Räume greift dann nicht.
Es ist zulässig, im Mietvertrag für verschiedene Zeiträume verschieden hohe Mietzinse zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dabei die Grenze des angemessenen Mietzinses nicht überschritten wird. Diese Angemessenheit ist die Obergrenze für jede einzelne Stufe.