Gilt der Mieterschutz, wenn geschützte und freie Räume gemeinsam vermietet sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietengeschützen Räume oder ein solches zwischen den bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinse zueinander besteht, kann die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes hinsichtlich der Zinsbildungsvorschriften vermutet werden.OGH 5 Ob 100/09f, 07.07.2009
- Da es sich bei der Vorschrift des § 12a Abs 2 MRG um eine Mietzinsanhebungsvorschrift handelt, hat dasselbe wie für sonstige Zinsbildungsvorschriften zu gelten. Werden mehrere Objekte miteinander zu einem einheitlichen Mietzins vermietet und liegt kein krasses Missverhältnis des Gebrauchswerts hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnder Räume vor, so hat dies zur Folge, dass eine Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 2 MRG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein (nicht ungleichwertiger) Teil des Objekts den Zinsbildungsvorschriften des MRG infolge Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht unterliegt.OGH 5 Ob 192/00x, 27.02.2001
- Werden mit einer Wohnung, für die eine angemessene Mietzinsbildung nach § 16 Abs 1 MRG zulässig ist, in einem einheitlichen Mietvertrag Flächen (hier: Teile einer anderen Wohnung und Gangteil) zur räumlichen Verbindung mitgemietet, darf für das Gesamtobjekt ein einheitlicher, angemessener Hauptmietzins vereinbart werden, wenn nicht ein Mißverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der Wohnung und den zugemieteten Flächen oder ein Mißverhältnis in den bei getrennter Betrachtung erzielbaren Mietzinsen vorliegt und durch solche oder andere Umstände eine Umgehungsabsicht indiziert ist.OGH 5 Ob 324/98b, 29.06.1999
- Im Fall eines krassen Mißverhältnisses des Gebrauchswerts der hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnden Räume oder der bei getrennter Vermietung der Räumlichkeiten erzielbaren Mietzinse zueinander liegt die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes vor, weshalb als Folge davon das gesamte einheitlich gemietete Objekt unter die Zinsbildungsvorschriften des MRG fällt.OGH 5 Ob 324/98b, 29.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 184/21a, 25.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
- MRG § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden geschützte Räume gemeinsam mit nicht geschützten Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, kann der Vermieter den Vertrag insgesamt nur aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann die nicht geschützten Räume also nicht getrennt frei kündigen.
Für die Ausnahme vom Mietrechtsgesetz kommt es nicht darauf an, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen hat. Entscheidend ist, dass es neben den zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren Räume gibt, die vermietet werden könnten.