Kann ich wegen Kündigung und Mietzins gemeinsam zum Höchstgericht?
betrifft Mieter, Vermieter
Geht es um die Kündigung oder die Räumung einer Wohnung oder um den Bestand des Vertrags, hängt der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht vom Streitwert ab. Das gilt auch für Ansprüche, über die im selben Verfahren mitentschieden wird, etwa rückständigen Mietzins. Diese Fragen hängen so eng zusammen, dass sie gleich behandelt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO.OGH 1 Ob 223/17a, 30.01.2018
- Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach § 49 Abs 2 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand.OGH 2 Ob 54/14a, 28.03.2014
- Hier: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen.OGH 10 Ob 14/13a, 28.05.2013
- Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände.OGH 5 Ob 250/09i, 15.12.2009
- Hier: Revision als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.OGH 8 Ob 73/09g, 18.06.2009
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- Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde.OGH 4 Ob 52/08p, 20.05.2008
- Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.OGH 3 Ob 261/05m, 24.11.2005
- Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist.OGH 1 Ob 177/05v, 22.11.2005
- Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung.OGH 6 Ob 137/05y, 23.06.2005
- Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrages nicht der Fall.OGH 7 Ob 235/04s, 15.12.2004
- Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.OGH 8 Ob 176/01t, 25.10.2001
- Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen.OGH 6 Ob 164/01p, 05.07.2001
- Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist.OGH 8 Ob 535/93, 13.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 45.
- OGH 1 Ob 82/25b, 27.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 37/25k, 25.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 121/23m, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
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