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Welcher Mietzins gilt, wenn ich Geschäft und Wohnung gemeinsam gemietet habe?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer, Hauseigentümer
Wurden mit einem einzigen Vertrag ein Geschäftslokal und eine Wohnung zu getrennt vereinbarten Mietzinsen gemietet, wird geprüft, welcher Zweck überwiegt. Dient die Wohnung dazu, Angestellte des im Lokal geführten Betriebs unterzubringen, überwiegt die geschäftliche Nutzung deutlich.

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Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde. Liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis zwei voneinander räumlich getrennte Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen vor, und zwar über im Souterrain des Hauses gelegene Geschäftsräumlichkeiten und eine im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung, die von den Parteien des Mietvertrages zur Unterbringung der Angestellten des vom Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Cafehauses bestimmt wurde, so ist aus dieser Zweckbestimmung der Wohnung abzuleiten, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) der mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand gegebenen beziehungsweise genommenen Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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günstig für Mieter Einzige Wohnung bei gemischter Nutzung

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