OGH 5 Ob 184/21a
Worum es ging: Gilt die Mietzinsgrenze auch, wenn nur ein Teil geschützt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht zwingend für das ganze Objekt. Wurden in einem einzigen Vertrag Räume vermietet, von denen nur ein Teil den gesetzlichen Zinsgrenzen unterliegt, kann der Vertrag für die Zinsbildung geteilt und für diese Räume gesondert gerechnet werden. Dient die gemeinsame Vermietung erkennbar nur der Umgehung der Zinsgrenzen, gilt das nicht. Ohne Zustimmung beider Seiten kann ein einheitlich vereinbarter Gesamtzins aber nicht auf die einzelnen Räume aufgeteilt werden.
Werden Räume, für die die besonderen Mietzinsregeln gelten, gemeinsam mit anderen zu einem einheitlichen Mietzins vermietet, gelten diese Regeln für das gesamte Objekt nicht. Das setzt voraus, dass zwischen den beiden Raumgruppen weder im Gebrauchswert noch im erzielbaren Mietzins ein krasses Missverhältnis besteht. Liegt ein solches Missverhältnis vor, ist von einer Umgehungsabsicht auszugehen und die Zinsregeln gelten für das ganze Objekt.
Neu geschaffen ist ein Mietgegenstand nur, wenn durch Bauarbeiten Räume gewonnen werden, die es bisher gar nicht gab oder die als Wohnung oder Geschäftsraum nicht geeignet waren. Die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Räume in gut ausgestattete ist keine Neuschaffung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 30.10.2020, 28 Msch 9/19g-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.05.2021, 40 R 2/21x-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Geschäftszahl
5Ob184/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. A*, ebenda, beide vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2021, GZ 40 R 2/21x-15, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Oktober 2020, GZ 28 Msch 9/19g-11, abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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